VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

der WERTPRÄSENT GmbH  |  Stand: 01.07.2026

 

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen („AGB“) regeln sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Wertpräsent GmbH („Auftragnehmerin“) und deren Vertragspartnern („Auftraggeber“), sofern diese Unternehmer gemäß § 1 UGB sind.

(2) Abweichende, kollidierende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Anerkennung erfolgt ausschließlich durch schriftliche Bestätigung.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

 

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Angebote der Auftragnehmerin sind unverbindlich und freibleibend.

(2) Ein Vertrag kommt ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung des Auftrags zustande.

(3) Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

§ 3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto in Euro, exklusive Umsatzsteuer, Abgaben sowie aller Nebenkosten (Transport, Verpackung, Versicherung, Bearbeitung, Grafikleistungen, Muster, etc.).

(2) Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu verlangen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche angemessenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.

(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Teilrechnungen sowie Anzahlungen bis zu 100% des Auftragswertes zu verlangen.

(5) Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, außer die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(6) Alle genannten Preise gelten generell unter dem Vorbehalt, dass die bei Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Bestellung die Übermittlung von druckfähigen Daten erfolgt. Druckfähige Daten sind dabei solche, die den Vorgaben der Auftragnehmerin an Formaten etc. entsprechen.

(7) Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Kosten für Rohstoffe, Energie oder Vorleistungen um mehr als 10 %, ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen. Die Preisanpassung ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 

§ 4 LEISTUNGSUMFANG UND PRODUKTSPEZIFIKA

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin.

(2) Die in Katalogen, Prospekten und auf der Website der Auftragnehmerin angegebenen technischen Daten, Produktangaben, Beschreibungen sowie Farb- und Maßangaben entsprechen dem Stand bei Drucklegung bzw. Veröffentlichung und können sich durch Produktweiterentwicklungen ändern. Für die vertragliche Verbindlichkeit gilt ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung mit den dort spezifizierten Produkteigenschaften. Handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten.

(3) Bei personalisierten Waren (z. B. Druck, Stick, Gravur, etc.) hat der Auftraggeber sämtliche Vorlagen, Druckdaten und Freigabemuster sorgfältig zu prüfen. Mit erteilter Freigabe übernimmt der Auftraggeber die volle inhaltliche und rechtliche Verantwortung.

(4) Handelsübliche, technisch unvermeidbare oder geringfügige Abweichungen (insb. Farbe, Größe, Material, Oberflächenstruktur, etc.) begründen keinerlei Ansprüche.

 

§ 5 LIEFERUNG UND LIEFERFRISTEN

(1) Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart wurden.

(2) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Materialengpässe, Transportverzögerungen sowie sonstige unvorhersehbare und von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Ereignisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer ihrer Auswirkungen. Dauert ein solches Ereignis länger als drei (3) Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferungen.

(4) Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

(5) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen außerhalb ihres Einflussbereichs, insbesondere wenn sie durch Vorlieferanten verursacht werden, sofern die Auftragnehmerin kein eigenes Verschulden bei der Auswahl oder Überwachung des Vorlieferanten trifft.

 

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

(2) Der Auftraggeber tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus einer Weiterveräußerung an die Auftragnehmerin ab; die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung hiermit an.

(3) Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten sachgemäß zu verwahren und gegen Verlust sowie Beschädigung zu versichern.

 

§ 7 PRÜF- UND RÜGEPFLICHT (§ 377 UGB)

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen.

(2) Erkennbare Mängel sind binnen zehn (10) Werktagen schriftlich und substantiell zu rügen. In der Rüge sind Art und Umfang des Mangels möglichst genau zu beschreiben.

(3) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

(4) Unterbleibt die rechtzeitige oder formgerechte Rüge, gilt die Ware als genehmigt und sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, die aus dem Mangel der Ware selbst hergeleitet werden, sind ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder grob fahrlässig verursacht hat.

 

§ 8 GEWÄHRLEISTUNG

(1) Die Auftragnehmerin leistet Gewähr nach Maßgabe des Gesetzes und im Sinne der folgenden Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Leistungserbringung, wobei innerhalb dieser Frist die Ansprüche bei sonstigem Verlust gerichtlich geltend zu machen sind. Die Bestimmung des § 924 ABGB über die Vermutung der Mangelhaftigkeit ist ausgeschlossen. Die Beweislast, dass ein von der Auftragnehmerin zu vertretender Mangel bei Ablieferung bzw. Übergabe vorgelegen hat, trifft ausschließlich den Auftraggeber. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist wegen einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Solange der Auftraggeber seine Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, ist die Auftragnehmerin zu einer Mängelbehebung, insbesondere zur Nachbesserung oder Nachlieferung, nicht verpflichtet. Wird die gelieferte Ware vom Auftraggeber verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für Kosten einer vom Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat die Auftragnehmerin ausschließlich dann aufzukommen, wenn die Auftragnehmerin hierzu die schriftliche Zustimmung gegeben hat. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die gelieferten Waren bestimmungsgemäß und ausschließlich im Sinne einer allfälligen mitgelieferten Anleitung gebraucht werden. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von der Auftragnehmerin ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessungen, Ausstattung und Material berechtigen ebenso wenig zu einer Beanstandung, wie Farbabweichungen oder dergleichen.

(2) Ist die Auftragnehmerin dem Auftraggeber zur Gewährleistung verpflichtet, steht es der Auftragnehmerin frei, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Führt dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu einer vertragsmäßigen Leistung, kann der Auftraggeber Preisminderung geltend machen, insbesondere wenn eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Nettoauftragswert des mangelhaften von der Auftragnehmerin gelieferten Produktes oder Werkes eingeschränkt. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit einem Gewährleistungsfall auftreten, etwa nach bereits stattgefundener Verarbeitung, kommt die Auftragnehmerin nicht auf.

(3) Schadenersatz statt Gewährleistung ist nach Maßgabe des § 9 dieser AGB ausgeschlossen.

(4) Bei personalisierten oder auftragsbezogenen Sonderanfertigungen bestehen Gewährleistungsansprüche für Mängel, die auf von der Auftragnehmerin zu vertretende Herstellungs-, Material- oder Ausführungsfehler zurückzuführen sind; keine Gewährleistung besteht für vom Auftraggeber bereitgestellte Daten, Vorlagen, Freigaben sowie sonstigen vorgegebene Spezifikationen oder Inhalte. Eine Rücknahme mangelfreier Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen.

(5) Kein Gewährleistungsanspruch besteht insbesondere bei:

  1. unsachgemäßer oder zweckwidriger Verwendung,
  2. natürlicher Abnutzung,
  3. Abweichungen innerhalb handelsüblicher Toleranzen,
  4. Fehlern, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten Daten, Vorlagen oder Freigaben beruhen.

(6) Gesetzliche Regressansprüche gemäß § 933b ABGB bleiben von dieser Klausel unberührt, soweit deren Ausschluss oder Beschränkung nicht im Einzelnen ausgehandelt worden und nicht gröblich benachteiligend sind.

 

§ 9 HAFTUNG

(1) Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

(2) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet die Auftragnehmerin – ausgenommen bei Personenschäden – nur bei Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten, jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder reine Vermögensschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

(4) Die Haftung für Schäden aus der Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Kundenvorlagen, Druckdaten oder sonstiger bereitgestellter Informationen wird ausgeschlossen.

(5) Die Ersatzpflicht der Auftragnehmerin ist – außer bei Personenschäden – der Höhe nach mit dem Nettoauftragswert begrenzt.

(6) Ansprüche aus Produkthaftung bleiben unberührt, soweit zwingendes Recht entgegenstehende Regelungen vorsieht.

(7) Die Haftungsbeschränkungen gemäß diesem § 9 gelten auch für Nebenforderungen, soweit gesetzlich zulässig.

(8) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Schutzpflicht gegenüber anderen Personen.

(9) Sämtliche Schadenersatzansprüche und allfällige Regressansprüche gegen die Auftragnehmerin sind bei sonstigem Verfall binnen sechs (6) Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers gerichtlich geltend zu machen.

 

§ 10 URHEBERRECHTE UND SCHUTZRECHTE

(1) Von der Auftragnehmerin erstellte Entwürfe, Designs, Muster, Skizzen, Layouts sowie sämtliche geistigen Leistungen bleiben ausschließliches geistiges Eigentum der Auftragnehmerin. Nutzungsrechte werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung übertragen.

(2) Der Auftraggeber haftet dafür, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Daten, Logos, Marken und Inhalte frei von Rechten Dritter sind, und hält die Auftragnehmerin vollständig schad- und klaglos.

 

§ 11 STORNIERUNGEN UND RÜCKTRITT

(1) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin wirksam.

(2) Sämtliche, bis dahin angefallenen Kosten, einschließlich Material-, Arbeits-, Grafik- und Vorstufenkosten, sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

(3) Bei personalisierten oder kundenspezifischen Waren ist ein Rücktritt nach Produktionsbeginn ausgeschlossen. Gesetzliche Rücktrittsrechte aus wichtigem Grund oder wegen von der Auftragnehmerin zu vertretender Pflichtverletzungen bleiben unberührt.

(4) Ein Rücktritt des Auftraggebers wegen Verzugs ist nur nach schriftlicher Nachfristsetzung von mindestens vier (4) Wochen zulässig, sofern diese Nachfrist für den konkreten Geschäftsfall sachlich nicht ungerechtfertigt ist und kein Fall des § 5 Abs. 2 dieser AGB vorliegt.

 

§ 12 DATENSCHUTZ

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere DSGVO und DSG, verarbeitet.

(2) Der Auftraggeber nimmt die Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin zur Kenntnis.

 

§ 13 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

(1) Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in A-4600 Wels vereinbart.

(3) Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz der Auftragnehmerin in A-4614 Marchtrenk.

 

§ 14 VERTRAULICHKEIT

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Daten, Kalkulationen und Kundendaten, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.

(2) Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

 

§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Diese AGB treten mit Veröffentlichung in Kraft und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge.